Sex & Recht & Polizei
Datum: 08.09.2000
autorIn:Walter Kohl
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T.S. ist kein braves Mädchen. Ihr Verhalten ist eines, das von Amts wegen als auffällig bezeichnet wird. Mediziner sprechen von der Symptomatik einer emotionellen instabilen Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer schweren Identitätsproblematik. Mit 13 reißt T.S. das erstemal aus, schwänzt die Schule, treibt sich herum mit Typen vom Rummelplatz. Es folgen erste kleine Eigentumsdelikte, sexuelle Kontakte, meist mit viel älteren Männern, und daraus resultierend Probleme mit der Jugendwohlfahrt.
Bei einer ihrer Touren, da ist T.S. 14, trifft sie mit ein paar gleichaltrigen Freundinnen und Freunden in einem Lokal einen Mann, der mit Geld um sich schmeißt. Der Mann spendiert der Gruppe mehrfach Drinks, lädt sie schließlich zu sich nach Hause ein, bietet seine Wohnung als Nachtquartier an. Irgendwann in der Nacht ist plötzlich T.S. allein mit ihm in einem Raum. Er will Sex. Sie will nicht. Er zwingt sie zum Verkehr, unter Abscheu erweckenden Begleitumständen. Unter anderem spielt eine Flasche Schnaps und deren Inhalt eine Rolle.
Wochen später ist T.S. ein weiteres Mal abgängig und wird nach einigen Tagen von der Polizei aufgegriffen. Auf dem Revier bringen die Beamten, durchwegs Männer, unter Drohungen die Vierzehnjährige dazu, ihnen Details von den Tagen ihrer Abgängigkeit zu erzählen. Besonders interessiert sind sie an den Themen Sex und Drogen. T.S. erzählt bei diesem Anlaß, dass sie vor kurzer Zeit vergewaltigt wurde. Die Polizeibeamten fordern Details, da sie sonst keine Anzeige erstatten könnten. T.S., der die Sache extrem peinlich ist, sagt nach einer Weile nichts mehr. Sie wolle nur noch mit einer Beamtin reden. Darauf beharrt sie.
Tage später findet die Einvernahme durch eine Polizeibeamtin statt. Die Exekutive erstattet Anzeige und forscht den Täter aus. Ein Gerichtsverfahren nimmt seinen Gang. T.S. wird zu einem ersten Gespräch bei Gericht geladen. Ihre Eltern vereinbaren mit der Untersuchungsrichterin, dass im Hinblick auf die instabile psychische Verfassung der Tochter psychiatrischer Beistand zugegen sein wird. Und zwar in Person einer Frau. Beim tatsächlichen Gespräch ist ein Jugendpsychiater anwesend. Ein Mann. T.S. will ihre Anzeige zurückziehen, doch die Untersuchungsrichterin und der Psychiater überreden sie, dabei zu bleiben.
Beim Prozess gegen den Vergewaltiger darf T.S. ihre Zeugenaussage in einem Nebenraum machen, da sie die physische Anwesenheit des Mannes nicht ertragen würde. Als Beistand sitzt der Jugendpsychiater neben ihr. Ihre Einvernahme findet in Form einer Videokonferenz zwischen Nebenraum und Gerichtssaal statt. T.S., wie gesagt kein braves Mädchen, verärgert die Richterin durch aufmüpfige Wortmeldungen und Unmutsäußerungen über den Prozessverlauf. Der Verteidiger des Vergewaltigers bemerkt auf dem Unterarm von T.S. einen blauen Fleck. Er fragt, wo der Fleck herrühre. T.S. verweigert die Auskunft: Der Fleck stamme von einer Balgerei mit ihrem jetzigen Freund und habe mit der mehr als ein halbes Jahr zurückliegenden Vergewaltigung nichts zu tun.
Die Richterin hakt nach. Sie beharrt darauf, dass T.S. die Frage des Verteidigers beantworten müsse. Es gehe dabei nicht um einen Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung, sondern um die Glaubwürdigkeit der Zeugin. T.S. verweigert die Antwort. Die Richterin droht ihr mit einer Anzeige wegen nicht begründeter Verweigerung einer Aussage. T.S. schweigt weiter. Die Richterin erstattet Anzeige.
Monate später findet ein Prozeß gegen T.S. statt, wegen der nicht begründeten Verweigerung der Aussage als Zeugin in einem Strafverfahren. Wiederum führt eine Richterin die Verhandlung, wiederum versetzt T.S. die Richterin mit ihrem ungebührlichen Benehmen in Rage. Nach einer guten halben Stunde spricht die Richterin T.S. schuldig im Sinne der Anklage. Angesichts ihrer Jugend wird ihr eine Probezeit von zwei Jahren gewährt. Sollte sie in diesem Zeitraum erneut straffällig werden, so wird auch in dem gegenständlichen Verfahren eine Strafe ausgesprochen und exekutiert. Übrigens: Der Vergewaltiger von T.S. ist in seinem Prozeß freigesprochen worden.
Kommentar des Autors: Die oben geschilderten Vorfälle haben sich nicht in einer von einer partriachalen Oberschicht beherrschten, frauenfeindlichen und das Recht beugenden Bananenrepublik ereignet, in der Gerechtigkeit davon abhängt, dem Gericht sympathisch - also entweder sehr mächtig oder zumindest sehr unterwürfig - zu sein. Diese Vorfälle geschahen im Jahr 1999 in Linz, Oberösterreich. Diese Geschichte erfüllt mich mit Wut und Zorn. Und mit Scham. Ich schäme mich, Mitglied einer Gesellschaft zu sein, die ein vierzehnjähriges Kind, dessen Würde und Unversehrtheit von einem Vergewaltiger zerstört wurde, dann - mittels eines formaljuristisch wahrscheinlich korrekten Verfahrens - auch noch verhöhnt. Ich schäme mich, in einem Land mit so einer Justiz zu leben. Ich bin wütend, in einem Land zu leben, in dem ich selbst mit einem Gerichtsverfahren rechnen müsste, wenn ich den Vergewaltiger von T.S. namentlich kenntlich machen und ihn öffentlich als Vergewaltiger bezeichnen würde. Soviel zum Thema Sex & Recht & Polizei in diesem Land.
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